Wer mit Chancenkarte nach Deutschland einreist und hier eine Ausbildung absolvieren möchte, muss rechtzeitig einen passenden Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Chancenkarten gilt als „Such-Visum“ und gewährt dem Inhaber eine Aufenthaltsfrist von bis zu einem Jahr. In dieser Zeit soll der Fokus auf der Jobsuche liegen. Trotzdem ist es möglich, mit der Chancenkarte eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Einreise nach Deutschland erfolgt mit der Chancenkarte.
- Der Chancenkarten-Inhaber kann in der einjährigen Aufenthaltszeit vor Ort nach einem geeigneten Ausbildungsplatz suchen.
- Sobald ein Ausbildungsvertrag unterschrieben ist, kann der Chancenkarten-Inhaber bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Wechsel in einen anderen (längerfristigen) Aufenthaltstitel beantragen (Die Ausbildungsdauer in Deutschland beträgt in der Regel mindestens zwei Jahre).
- Der Auszubildende muss alle notwendigen Unterlagen (Ausweis, Bescheinigungen, Aufenthaltstitel, Nachweise zum Lebensunterhalt und zur Ausbildung) mit einem Antrag für einen erweiterten Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde
- Sollte der Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde nicht rechtzeitig ausgestellt werden können, kann eine Fiktionsbescheinigung Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt, sobald der Chancenkarten-Inhaber seinen Antrag auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitel oder einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel gestellt hat. Mit der Erteilung eines erweiterten Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde verliert die Fiktionsbescheinigung automatisch ihre Wirkung.
- Erst nach dem Wechsel von der Chancenkarte in einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer Ausbildung in Deutschland kann die Ausbildung im Betrieb beginnen.
Wichtig: Es muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegen (oder eine schriftliche Bestätigung der Ausländerbehörde z.B. in Form einer Fiktionsbescheinigung), damit die Ausbildung offiziell starten kann. - Nach bestandener Abschlussprüfung muss erneut ein Wechsel des Aufenthaltstitels über die zuständige Ausländerbehörde erfolgen. Sobald die Ausbildung nach deutschen Standards abgeschlossen und anerkannt ist, kann der Ausbildungsbetrieb den Absolventen als ausgebildete Fachkraft anstellen.
Wichtig: Den Ausbildungsvertrag frühzeitig einreichen und Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen, um gesetzliche Fristen einzuhalten.
Ausbildung mit Chancenkarte – Was du rechtlich beachten musst
Die Chancenkarte wird auch oft als „Such-Visum“ bezeichnet. Sie gewährt dem Inhaber eine einjährige Aufenthaltsdauer für Deutschland. In dieser Zeit können Bewerber nach einem Job oder einer Ausbildungsstelle suchen. Sollte die Zeit nicht ausreichen, kann bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Folge-Chancenkarte (Link zum Artikel?) beantragt werden. Um die Ausbildung in Deutschland so schnell wie möglich beginnen zu können, muss der Chancenkarten-Inhaber bei der Ausländerbehörde rechtzeitig einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, z. B. nach § 16g AufenthG.
Aufenthaltstitel | Bedeutung | Voraussetzungen |
---|---|---|
§ 16g AufenthG – Aufenthalt zur Berufsausbildung in Deutschland | Bei einem Wechsel von der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) in eine Ausbildung |
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§ 16d AufenthG – Qualifizierungsmaßnahme | Bei Nicht-Anerkennung der ausländischen Ausbildung |
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Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG
- Chancenkarten-Inhaber hat einen festen Ausbildungsplatz in Aussicht
- Anerkennungsverfahren läuft
- Nachweise über Identität, finanzielle Situation und Wohnort
- Nachweise über Sprachkenntnisse
- Gültige Krankenversicherung
- Keine Duldung (§ 60a AufenthG) erforderlich bzw. zulässig
Ausbildung mit Chancenkarte – Was nicht erlaubt ist
- Der Chancenkarten-Inhaber darf nicht mit der Ausbildung beginnen, solange von der Ausländerbehörde kein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
- Die Chancenkarte darf nicht als Aufenthaltstitel für die Ausbildung verwendet werden. Sie dient lediglich als „Such-Visum“.
- Die Ausbildung nicht abbrechen oder den Betrieb wechseln, ohne Zustimmung der Ausländerbehörde – das könnte den gesamten Aufenthalt für Deutschland gefährden.
Beispiel 1:
Fatima reist mit Chancenkarte nach Deutschland ein, um sich beruflich zu orientieren. Im 4. Monat findet sie einen Ausbildungsplatz als Pflegefachkraft. So geht es für Fatima jetzt weiter:
- Sie unterschreibt einen Ausbildungsvertrag und meldet sich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde.
- Anschließend beantragt Fatima einen Wechsel in § 16g-AufenthG zur Ausbildung in Deutschland.
- Sobald der Aufenthaltstitel durch die örtliche Ausländerbehörde ausgestellt wurde, darf Fatima mit ihrer Ausbildung beginnen.
- Nachdem sie ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sie bei der Ausländerbehörde erneut einen Wechsel ihres Aufenthaltstitel beantragen. Der Betrieb kann Fatima anschließend als Fachkraft
Beispiel 2:
Leila kommt aus Marokko mit einer Chancenkarte (Punktesystem-Visum) und hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. In ihrem Herkunftsland hat sie einen zweijährigen Berufsabschluss gemacht, der in Deutschland jedoch nicht vollständig anerkannt wird. Daher ist eine Nachqualifizierung erforderlich. Nach sechs Monaten in Deutschland erhält sie einen Ausbildungsvertrag als Kauffrau im Einzelhandel (Dauer: mindestens zwei Jahre).
So geht es für Leila weiter:
- Leila informiert die Ausländerbehörde über ihren Ausbildungsvertrag.
- Sie beantragt den Wechsel von der Chancenkarte in eine Ausbildungsduldung (§ 60a AufenthG), da die Ausbildung mindestens zwei Jahre dauert.
- Die Ausländerbehörde prüft den Antrag und erteilt die Zustimmung.
- Sobald Leila den neuen Aufenthaltstitel erhält, beginnt sie offiziell die Ausbildung.
- Nach Abschluss der Ausbildung kann Leila sich auf eine qualifizierte Stelle bewerben und den Aufenthaltstitel erneut ändern – z. in eine Erlaubnis zur Beschäftigung.
Fazit – Ausbildung mit Chancenkarte in Deutschland
Die Chancenkarte bietet Fachkräften und Berufseinsteigern aus Drittstaaten eine einmalige Möglichkeit, in Deutschland Fuß zu fassen – sei es durch Jobsuche oder eine Berufsausbildung. Wer mit der Chancenkarte einen Ausbildungsplatz findet, muss unter bestimmten Voraussetzungen rechtzeitig in einen passenden Aufenthaltstitel zur Ausbildung (§ 16g AufenthG) wechseln.
Ist die Ausbildung erfolgreich absolviert (Mindestdauer zwei Jahre), kann der Bewerber bei der zuständigen Ausländerbehörde erneut einen Wechsel seines Aufenthaltstitels beantragen, z. B. in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18a oder § 18b AufenthG). Der Betrieb darf den ehemaligen Chancenkarten-Inhaber dann als Fachkraft einstellen. Damit ebnet die Chancenkarte den Weg für eine langfristige Perspektive und Integration in den deutschen Arbeitsmarkt.
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