Folge-Chancenkarte beantragen

Ausländer aus Nicht-EU-Ländern bekommen mit Chancenkarte eine einjährige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. In dieser Zeit soll der Fokus auf der Suche nach einer qualifizierten Teilzeitbeschäftigung (Bis zu 20 Stunden in der Woche) oder einer Probebeschäftigung liegen.

Findet der Bewerber in dieser Zeit erfolgreich eine feste Arbeitsstelle, d.h. es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag vor, besteht die Möglichkeit für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Dafür muss anschließend ein Erwerbstitel aus Abschnitt 4 §§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes beantragt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, kann eine Folge-Chancenkarte NICHT erteilt werden. Das bedeutet: Sollte der Chancenkarten-Inhaber bereits einen anderen Aufenthaltstitel für Deutschland beantragt oder bewilligt bekommen haben, darf kein Antrag auf eine Folge-Chancenkarte mehr gestellt werden.

Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland:

  • Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Sofern erforderlich: Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis
  • Gehaltshöhe muss nach Vollendung des 45. Lebensjahres mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen (Außer, der Ausländer kann eine alternative Altersversorgung nachweisen.)

Zitat § 19c Abschnitt 1: „Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.“

Das gilt auch für den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse. Sollte der Ausländer in einem Beamtenverhältnis stehen, muss die Bundesagentur für Arbeit einer Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich NICHT zustimmen.

Mögliche Aufenthaltstitel für Chancenkarten-Inhaber nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes:

  1. Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
  1. Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Über die Blaue Karte EU
  1. ICT-Karte (Für einen unternehmensinternen Transfer)
  • wenn der Ausländer in einer inländischen Firma als Spezialist oder Führungskraft tätig wird
  • wenn der Ausländer seit 6 Monaten im Unternehmen arbeitet
  • wenn der Transfer im Unternehmen länger als 90 Tage dauert
  • wenn der Ausländer ein Traineeprogramm absolviert und über einen Hochschulabschluss verfügt
  • wenn der Ausländer seine berufliche Qualifikation nachweist
  1. Aufenthaltserlaubnis für sonstige Zwecke
  • Unabhängig von seiner Qualifikation als Fachkraft, sofern die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung der Beschäftigung zugelassen wird oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Ausübung der Beschäftigung existiert
  1. Aufenthaltserlaubnis für Beamte
  • In diesem Fall ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig
  1. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, um einer Beschäftigung nachzugehen
  • wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf (oder in einem vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf) erlangt hat oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat
  • wenn der Ausländer seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausübt
  • wenn der Ausländer einen Hochschulabschluss hat und seit zwei Jahren einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung nachgeht
  • Zusätzlich muss der Ausländer über ausreichende Sprachkenntnisse und ausreichenden Wohnraum verfügen
  1. Aufenthaltserlaubnis für Teilnehmer am europäischen Freiwilligendienst
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen (Außer es gibt eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder die Beschäftigungsordnung erlaubt die Teilnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) 
  1. Aufenthaltserlaubnis bei selbständiger Tätigkeit
  • wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht
  • wenn sich die Tätigkeit positiv auf die Wirtschaft auswirken wird
  • wenn der Ausländer die Umsetzung selbst finanzieren kann oder eine Kreditzusage hat

Wenn der Chancenkarten-Inhaber trotz Jobangebot keine dieser Aufenthaltstitel erlangt, darf er eine Folge-Chancenkarte beantragen. Somit wird die Aufenthaltsdauer um bis zu zwei Jahre verlängert und der Bewerber kann die fehlenden Kriterien für einen längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland nachholen. Dies kann beispielsweise die nötige Gehaltshöhe oder eine fehlende Berufserfahrung betreffen.

Sollten Sie mit der Chancenkarte keine geeignete Arbeitsstelle finden und somit keine Folge-Chancenkarte beantragen dürfen, müssen Sie Deutschland nach der Aufenthaltsfrist von einem Jahr wieder verlassen. Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Voraussetzung für die Chancenkarte

Bevor Sie offiziell eine Folge-Chancenkarte beantragen können, müssen Sie einen Antrag auf die reguläre Chancenkarte gestellt und bewilligt bekommen haben. Die Chancenkarte erhalten alle Ausländer aus Drittstaaten, die mindestens sechs Punkte im Punktevergabesystem erhalten. Wie viele Punkte Sie erreichen, können Sie ganz einfach mit unserem Punkterechner herausfinden. Die Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung auf die Chancenkarte Deutschland sind:

  • Ein Nachweis über Sprachkenntnisse in Deutsch (A1) oder Englisch (B2)
  • Ein Nachweis über eine (mindestens) zweijährige Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss nach den Regeln Ihres Herkunftslandes
  • Ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts (Mit einer Nebenbeschäftigung, wie sie im Rahmen der Chancenkarte erlaubt ist, können Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland ohne Probleme selbst finanzieren. Dieser Nachweis über Ihre finanzielle Unabhängigkeit ist vollkommen ausreichend, um sich auf die Chancenkarte zu bewerben.)

Mit der Chancenkarte soll die Einwanderung für ausländische Arbeitskräfte nach Deutschland zukünftig deutlich erleichtert werden. Eine vollständige Anerkennung der Berufsausbildung ist damit nicht mehr notwendig. Langwierige und komplizierte Anerkennungsverfahren entfallen mit der Chancenkarte.

Wenn Sie eine (mindestens zweijährige) Ausbildung nach den Regeln Ihres Herkunftslandes für einen bestimmten Beruf nachweisen, dürfen Sie mit der Chancenkarte in diesem Beruf auch in Deutschland arbeiten. Sie brauchen KEIN festes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag, um sich auf die Chancenkarte zu bewerben. Die Arbeitsstelle dürfen Sie sich nach der Einreise innerhalb der einjährigen Aufenthaltsdauer selbst suchen.

So beantragen Sie die Folge-Chancenkarte

Erst, wenn Sie die Folge-Chancenkarte (aufgrund noch fehlender Kriterien für einen Erwerbstitel beantragen wollen), müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Arbeitsplatzangebot oder einen festen Arbeitsvertrag nachweisen. Zusätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit ihrem Antrag auf die Folge-Chancenkarte zustimmen. Die Folge-Chancenkarte können Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.

Halten Sie diesbezüglich die wichtigsten Dokumente bereit! Dazu zählen: Reisepass, Zeugnisse, Sprach-Zertifikate, eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem zukünftigen Arbeitgeber oder ein Arbeitsvertrag sowie Ihre Such-Chancenkarte.

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